In einem weiteren Fall hob das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichtes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Hintergrund ist eine von den anderen Fällen abweichende Vertragsklausel. Das LAG muss hier überprüfen, ob die Bank auch in diesem Fall den Bonus nach billigem Ermessen festgelegt hat (10 AZR 198/11).
Die 14 ehemaligen Mitarbeiter hatten sich auf ein Schreiben von Dezember 2008 berufen, in dem die Dresdner Bank Bonuszahlungen aus einem Pool von 400 Millionen Euro in Aussicht gestellt hatte. Im Einzelnen ging es um individuelle Beträge von bis zu 450.000 Euro. Im Februar 2009 hatte die Bank zehn Prozent dieser Beträge ausgezahlt.
Das BAG entschied nun, dass dieses Schreiben nur vorläufigen Charakter hatte und keine verbindlichen Zusagen über die Bonuszahlungen enthielt. Zudem sei die wirtschaftliche Lage der Bank zum Zeitpunkt des Schreibens bereits schlecht gewesen. Die Bank habe ihr Ermessen bei der Auszahlung auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Denn obwohl man die Frage aufwerfen könne, ob die Gründung des 400-Millionen-Euro-Pools das Ermessen beeinflusst, begründe der Pool an sich doch mangels rechtlichem Charakter keine Ansprüche. Die Mitarbeiter hätten auf die Auszahlung angesichts der Umstände nicht vertrauen können. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht hatte die Klagen im September 2010 bereits abgewiesen (7 Sa 219/10).
Vor dem BAG mitverhandelt wurden drei weitere Fälle aus einem Parallelverfahren, in dem drei Tarifmitarbeiter der Bank ebenfalls Bonuszahlungen in Höhe von 2.500 bis etwa 3.600 Euro geltend gemacht hatten. In diesen Fällen unterlag die Commerzbank allerdings, da die Bonuszahlungen in einer Betriebsvereinbarung genauer geregelt worden waren (10 AZR 649/10).
Einen dritten Fall eines außertariflichen Mitarbeiters, für den die Betriebsvereinbarung keine Geltung hatte, gewann wiederum die Commerzbank.
Gegen die Commerzbank sind noch eine Vielzahl weiterer Klagen tarifgebundener und außertariflicher Mitarbeiter bei diversen Gerichten in erster und zweiter Instanz anhängig.
Vertreter Commerzbank
Inhouse (Frankfurt): Jochim Rosenthal, Iris Benfer
Allen & Overy (Frankfurt): Dr. Hans-Peter Löw; Associate: Moritz Kunz
Vertreter Investmentbanker
Rhotert & Partner (Frankfurt): Manuel Rhotert
Groll & Partner (Frankfurt): Peter Groll
Ulrich Weber & Partner (Hamburg): Christian Kaiser
Schulze Fischer Backmeister (Bad Homburg): Thomas Backmeister
Büsing Müffelmann & Theye (Frankfurt): Dr. Steffen Albicker
Martin Fink & Charalambis (Frankfurt): Burkhard Martin
Vertreter Tarifmitarbeiter
Pinkepank Hackbarth Karthaus (Dortmund): Wolfgang Pinkepank
Dr. Bastgen (Wittlich): Dr. Margit Bastgen
Vedder & Partner (Menden): Josef Vedder
Vertreter außertariflicher Mitarbeiter
Dr. Bastgen (Wittlich): Dr. Margit Bastgen
Bundesarbeitsgericht, 10. Senat
Prof. Dr. Ernst Mikosch (Vorsitzender Richter), Dr. Mario Eylert, Waldemar Reinfelder (beide Richter am BAG)
Hintergrund: Die Vertreter sind öffentlich bekannt und vertraten ihre Mandanten bereits in den Vorinstanzen (mehr…). Commerzbank-Jurist Rosenthal war in erster Instanz allein vor Gericht aufgetreten (mehr…). Dass er dann den damals noch bei Hogan Lovells tätigen Löw hinzuzog, überrascht jedoch nicht. Der Arbeitsrechtler stand der Commerzbank bereits zu Lovells-Zeiten auch bei der arbeitsrechtlichen Integration der Dresdner Bank zur Seite. Die Transaktion selbst beriet indes Sullivan & Cromwell (mehr…). Löw hatte vor wenigen Wochen Hogan Lovells verlassen und war bei Allen & Overy als Partner eingestiegen (mehr…). Das Mandat war mit zu seiner neuen Kanzlei gewechselt.
Die Kanzlei Rhotert firmierte bis zum Ausscheiden von Seniorpartner Günter Emmerich unter Emmerich & Partner und wurde Mitte 2010 unbenannt. Groll war von 1995 bis 2001 Personalleiter im Konzern der Deutschen Lufthansa AG.
Albicker war zum Jahresanfang 2011 bei Büsing als Partner eingestiegen. Zuvor war er 14 Jahre lang bei Pilger tätig gewesen (mehr…).