Wettbewerbsrecht

Fliegender Gerichtsstand in letzter Minute gerettet

Der fliegende Gerichtsstand bei Verstößen gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wohl doch nicht eingeschränkt. Das ist das Ergebnis einer Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. Der dort diskutierte Gesetzentwurf muss allerdings noch in die zweite und dritte Lesung im Bundestag.

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Die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands war Bestandteil eines Gesetzesentwurfs gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Dieser hatte im März bereits das Bundeskabinett passiert (mehr…). Durch die Änderung des Paragrafen 14 Abs. 2 UWG hätte das Gesetz den örtlichen Gerichtsstand auf den Wohnsitz des Beklagten beschränkt. Trotz heftiger Gegenwehr zahlreicher Verbände und Fachgremien hatte das Bundesjustizministerium zuvor an diesem Plan festgehalten. Mitbewerber hätten demnach den Gerichtsstand bei UWG-Verstößen nur dann deliktisch wählen können, wenn der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung hat. Die Beschränkung des sogenannten ‚Fliegenden Gerichtsstandes‘ sollte nach Meinung des Ministeriums vor der missbräuchlichen Wahl des Gerichtsstands bei Internetstreitigkeiten schützen. Allerdings hätte die Änderung alle Wettbewerbsprozesse betroffen, auch die zwischen großen Unternehmen.

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