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Die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands war Bestandteil eines Gesetzesentwurfs gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Dieser hatte im März bereits das Bundeskabinett passiert (mehr…). Durch die Änderung des Paragrafen 14 Abs. 2 UWG hätte das Gesetz den örtlichen Gerichtsstand auf den Wohnsitz des Beklagten beschränkt. Trotz heftiger Gegenwehr zahlreicher Verbände und Fachgremien hatte das Bundesjustizministerium zuvor an diesem Plan festgehalten. Mitbewerber hätten demnach den Gerichtsstand bei UWG-Verstößen nur dann deliktisch wählen können, wenn der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung hat. Die Beschränkung des sogenannten ‚Fliegenden Gerichtsstandes‘ sollte nach Meinung des Ministeriums vor der missbräuchlichen Wahl des Gerichtsstands bei Internetstreitigkeiten schützen. Allerdings hätte die Änderung alle Wettbewerbsprozesse betroffen, auch die zwischen großen Unternehmen.